Satzung

Präambel

Wir, Bürgerinnen und Bürger afghanischer Herkunft, haben uns dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Deutschland ist unsere neue Heimat und die Heimat unserer Kinder und nachkommender Generationen, die hier geboren sind und hier aufwachsen. Wir wollen nach dem Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung zur Verwirklichung unserer Rechte in allen rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen unseren Beitrag leisten. Wir wollen in Deutschland mit allen Bevölkerungsteilen dieses Landes gleichberechtigt, in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben. Wir wollen die kulturelle Vielfalt durch ethnische Pluralität in der deutschen Einwanderungsgesellschaft fördern.

Wir wollen als Diaspora unsere Expertise und unsere Kapazitäten dem Wiederaufbau, dem Fortschritt und dem Frieden in Afghanistan zur Verfügung stellen. Wir wollen uns für eine friedliche, demokratische und pluralistische Gesellschaft in Afghanistan einsetzen, in der die kulturelle, sprachliche und ethnische Vielfalt stets gefördert wird. Dazu haben wir uns im Verein „Verband Afghanischer Organisationen in Deutschland“ zusammengeschlossen, der auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland steht; er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher, interkultureller und religiöser Toleranz und Gendergerechtigkeit auf allen Gebieten des Völkerverständigungsgedankens. Rassistische, fremdenfeindliche, sexistische und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verband Afghanischer Organisationen in Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein „Verband Afghanischer Organisationen in Deutschland“ ist eine Organisation von steuerbegünstigten juristischen Personen gem. § 57 Abs.2 AO, die gemeinsame Ziele und Interessen verfolgen. Seine Zwecke sind

a) die Vertretung seiner steuerbegünstigten Mitgliedsorganisationen und deren gemeinsamer Belange sowie der Interessen der afghanischen Diaspora auf nationaler und internationaler Ebene bei Themen der Entwicklungszusammenarbeit, bei innenpolitischen Themen in Deutschland, bei der Diasporazusammenarbeit mit anderen Ländern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Generierung, Aggregation und Artikulation der Interessen der Mitglieder sowie der afghanischen Diaspora;
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Bereitstellung und Vermittlung von Informationen und Aufklärung der deutschen, afghanischen und internationalen Öffentlichkeit über die politische, gesellschaftliche Situation in Afghanistan und über die Interessen der afghanischen Diaspora durch
    • Organisation von öffentlichen Veranstaltungen,
    • Durchführung von Studien,
    • Verfassen von Stellungnahmen, Pressemitteilungen und anderen Publikationen;
  • Kooperation mit deutschen, afghanischen und internationalen Organisationen;
  • Aufbau von Kontakten, die Zusammenarbeit und die Vernetzung mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, deren Arbeit den Vereinszwecken nicht widerspricht.

b) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland durch das konsequente Eintreten für gleiche Rechte aller Bevölkerungsteile in Deutschland; dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Vorschläge zur Gestaltung der deutschen Migrations- und Integrationspolitik;
  • Einsatz für ein spannungsfreies und diskriminierungsfreies Zusammenleben in Deutschland;
  • Organisation und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Workshops, Vorträgen zum Verständnis des staatlichen Aufbaus und der Grundrechte sowie Darstellung des Föderalismusprinzips und der Wahlgrundsätze.

c) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Mitgestaltung der deutsch-afghanischen Beziehungen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
  • Bildung einer Koordinationsstruktur zur Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit mit Afghanistan;
  • Konzeptentwicklung zur Stärkung der staatlichen und nichtstaatlichen Problemlösungskapazitäten in Afghanistan;
  • Etablierung langfristiger Dialogstrukturen mit der Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Politik in Afghanistan;
  • Erhöhung der Sichtbarkeit der Aktivitäten der afghanischen Diaspora für Deutschland und für die Entwicklungszusammenarbeit.

d) die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen;

  • dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildung von Kommunikationsstrukturen innerhalb der afghanischen Diaspora in Deutschland;
  • Vernetzung der afghanischen Diaspora;
  • Bereitstellung einer Plattform für die Unterstützung der Arbeit mit der afghanischen Zivilgesellschaft, deren Arbeit den Zwecken der Vereinstätigkeit nicht widerspricht.

e) Kapazitätsaufbau und Empowerment der Mitgliedsorganisationen; dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Transfers von Wissen und Erfahrung zwischen den Mitgliedern und in die Allgemeinheit;
  • Moderation des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern;
  • Fachliche Unterstützung der afghanischen Diaspora und Exilgemeinde bei der Gründung und Entwicklung von Organisationen;
  • Wirkungs-Monitoring der Aktivitäten der Mitgliederorganisationen; die Förderung des Aufbaus eines Referent/innen- und Expert/innenpools.

f) die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Sprache und Sport; dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch Durchführung und Organisation von Informations-, Sport- und Kulturveranstaltungen, in denen intra- und interkultureller Austausch und Begegnungen zwischen der afghanischen Diaspora, der afghanischen Exilgemeinde und der Mehrheitsgesellschaft stattfinden können;
  • Fachtagungen, Konferenzen und Workshops;
  • Vergabe und Weitervergabe von Stipendien auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien;
  • Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen (Universitäten, Instituten, Institutionen). Ergebnisse dieser sollen zeitnah veröffentlicht werden;
  • Datensammlung, Auswertung und Bewertung (evidenzbasierte Interessenvertretung). Ergebnisse dieser sollen zeitnah veröffentlicht werden;

g) durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung vorgenannter steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  1. Der Verein muss zur Verwirklichung seines Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Ihm steht es frei, welchen seiner Zwecke er wann und mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.
  2. Vom Verein durchgeführte Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich.
  3. Der Verein kann auch im Ausland fördern; seine Tätigkeit bleibt dabei im Sinne des § 51 Abs. 2 AO strukturell auf die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.

§ 3 Grundprinzipien

  1. Rassistisch orientierte Organisationen und solche Organisationen, die Gewalt als politisches Mittel bejahen, dürfen nicht Mitglied werden. Auf die UNO-Menschenrechtscharta wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Verein bekennt sich zu den einschlägigen internationalen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte.
  2. Das Tätigkeitsfeld des Vereins erstreckt sich auf die in § 2 genannten Zwecke. Der Verein beteiligt sich nicht an politische Auseinandersetzungen in Afghanistan und arbeitet auch in Deutschland parteipolitisch neutral und von Behörden und Regierungen unabhängig; er verfolgt insbesondere keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, etwa zum Nutzen einer politischen Partei, der Förderung politischer Parteien oder bestimmter Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art; er kann jedoch zu Ereignissen und Entwicklungen in Afghanistan Stellung beziehen, wenn diese die Lage der afghanischen Diaspora in Deutschland beeinflussen oder gar beeinträchtigen.
  3. Stellungnahmen und Aktivitäten der Mitglieder außerhalb des Vereins binden diesen nicht. Jedes Mitglied kann seine eigene Vereinsarbeit außerhalb des Vereins durchführen.
  4. Der Verein arbeitet entsprechend den §§ 3 Abs. 1 und 2 mit anderen afghanischen Organisationen in Deutschland, Europa und weltweit, mit anderen Organisationen auf Bundes-, Europa- und internationaler Ebene sowie mit demokratischen Organisationen, Parteien, Gewerkschaften, Verbänden, religiösen Organisationen und Personen zusammen, gründet gemeinsame Foren, bildet neue Dachverbände.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur eingetragene Vereine und andere juristische Personen werden, die vom zuständigen Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit anerkannt bekommen haben. Bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt verlieren diese Vereine automatisch den Status als ordentliche Mitglieder und werden fortan als assoziierte Mitglieder geführt. Im Falle der Wiedererlangung des Status der Gemeinnützigkeit werden diese Vereine nach Vorlage des Fest- oder Freistellungsbescheides erneut zu ordentlichen Mitgliedern. Bei Erhalt eines neuen Freistellungsbescheides ist dieser dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert von jedem Mitglied vorzulegen.
  2. Assoziierte Mitglieder des Vereins können eingetragene Vereine unabhängig von ihrem steuerrechtlichen Status, andere juristische Personen, Privatpersonen und Initiativen von Privatpersonen werden.
  3. Ehrenmitglieder des Vereins können Personen des öffentlichen Lebens werden, die sich in ganz besonderer Weise für Afghanistan engagiert haben.
  4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  5. Assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Juristische Personen werden gegenüber dem Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten; es kann sich durch eine andere Person vertreten lassen. Gegenüber dem Verein ist die Vertretung schriftlich nachzuweisen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit Erlöschen oder mit Einleitung des Insolvenzverfahrens; eine derartige Situation ist unverzüglich dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen, dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen und den assoziierten Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die auch kombiniert zum Einsatz kommen können.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Mit Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Vereinsmitglieder Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. Ist der Vorstand verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.
  6. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt; assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  7. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anwesendes ordentliches Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigenden ist möglich.
  8. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, es sei denn, ein Fünftel, der sich an der Beschlussfassung beteiligenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt eine andere Abstimmungsart. Wahlen können auch als Block- oder Listenwahl durchgeführt werden.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden.

§ 10 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand können nur Vertreter der ordentlichen Vereinsmitglieder angehören.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen. Dies sind:

a) der/die Vorsitzende,
b) zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Schatzmeister/in,
d) der/die Schriftführer/in.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäftsführung und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter/innen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu beschäftigen.
  3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  4. Es gilt § 181 BGB.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr ist u. a. zu bestimmen, dass und wie Beschlussfassungen des Vorstands zu dokumentieren sind.
  6. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten erfolgt jedoch nicht öffentlich.

§ 11 Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren den Beirat des Vereins. Ihm gehören fünf Personen an, die von ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Beiratsmitglieder können natürliche Personen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Sport sein, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Der Beirat hat eine unterstützende und beratende Funktion für den Vorstand, der über die Notwendigkeit der Beratung entscheidet.

§ 12 Geschäftsjahr und Wirtschaftsführung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand Abweichendes beschließt.
  2. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Zweckbetriebe und zur Mittelbeschaffung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
  3. Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Rechnungsprüfer/innen aus den ordentlichen Mitgliedern zu wählen. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
  4. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
  5. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  6. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Anträge über Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  2. Alle satzungsändernden Anträge müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
  3. Qualifizierte Satzungsänderungen, einschließlich der Zweckänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der sich an der Beschlussfassung beteiligenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Beschlussfassung über den Vorgang zu informieren.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „SEA-Watch e.V.“ (c/o dka-Anwälte, Immanuel Kirchstr. 3-4, 10405 Berlin) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte „SEA-Watch e.V.“ nicht mehr existieren oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 Abs. 1.

§ 15 Datenschutz und allgemeine Vorschriften

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Daten werden durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Näheres wird in einer Datenschutzordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.
  6. Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend. In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verein die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.